Benötigen Notare einen Datenschutzbeauftragten?

Benötigen Notare einen Datenschutzbeauftragten?

Zu dieser Frage teilt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein mit:

Notare sind nach § 1 BNotO Träger eines öffentlichen Amtes und gehören insoweit zu den öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 37 DSGVO. Nach Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DSGVO benennen „Verantwortliche […] auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln.“

Ausnahmen von dieser Bestellpflicht für öffentliche Stellen sieht die Datenschutz-Grundverordnung nicht vor.

Bei dieser Rechtslage sehe ich keine andere Möglichkeit als die Auffassung zu vertreten, dass Notare zwingend einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Diese Auffassung vertritt auch die Bundesnotarkammer in ihrem Rundschreiben vom 05/2018

Das oben genannte Rundschreiben der Bundesnotarkammer kann hier eingesehen werden.

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