Kann man eigentlich mehrere gleichberechtigte Datenschutzbeauftragte benennen?

Kann man eigentlich mehrere gleichberechtigte Datenschutzbeauftragte benennen?

Diese Frage hatten wir der Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein gestellt.

Auf unsere Anfrage erhielten wir folgende Stellungnahme:

Sie baten um Auskunft hinsichtlich der Bestellung eines zweiten gleichwertigen Datenschutzbeauftragten. Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen durch die von Ihnen vertretenen Firmen an den jeweils verantwortlichen Datenschutzbeauftragten möchten Sie einen zweiten Datenschutzbeauftragten bestellen, der den Firmen als gleichwertiger Ansprechpartner und Entscheider zur Verfügung steht.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 DSGVO bennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten wenn eine der Voraussetzungen aus dem genannten Absatz zutrifft. Der selbe Wortlaut findet sich im § 38 Abs. 1 BDSG wieder, wonach der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter „eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten“ benennen.

Demnach wird im Grundsatz nur ein Datenschutzbeauftragter bestellt.

Gleichwohl ist die Einsetzung eines Vertreters möglich und teils auch notwendig (vgl. Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2016 –

8 Sa 32/16).

Gemäß Art. 38 Abs. 2 DSGVO unterstützen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter den Datenschutzbeautragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Art. 39 DSGVO, indem sie u.a. die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ressourcen zu Verfügung stellen. Hierbei kann es sich neben materiellen auch um personelle Ressourcen handeln, die den verantwortlichen Datenschutzbeauftragten unterstützen.

Auch in dieser Konstellation bleibt es jedoch dabei, dass lediglich ein verantwortlicher Datenschutzbeauftragter benannt wird.

2 Kommentare

  1. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 812/16
    Das BAG stellte in seinem Urteil fest, dass (1.) ein Unternehmen mehrere Datenschutzbeauftragte bestellen kann und (2.) sämtliche Datenschutzbeauftragte dieselben Rechte genießen.

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